Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Jeder zwischen eda.c gmbh & co kg, Gladbacher Str. 7, 40219 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend: eda.c) und einem Auftraggeber (nachfolgend: Kunde) geschlossene Vertrag ist ein Urheberwerkvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, finden die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Anwendung.

1.2. Jegliche im Rahmen der Dienstleistungen von eda.c (hiernach „Leistungen") gefertigten Arbeiten (Ideen, Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Fotos, Texte, Internetseiten, Skripte und Software – hiernach „Arbeiten") unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen. Der genaue Inhalt der Leistungen wird je nach Auftrag zwischen eda.c und dem Kunden entschieden, und in einem Kostenvoranschlag – oder soweit vorliegend – einem Leistungsverzeichnis definiert.

1.3. Jede Leistung und jede Arbeit unterliegen diesen AGBs, selbst wenn manche Klauseln nur bei spezifischen Fällen und Arbeiten Anwendung finden können. Dies ist ebenso der Fall wenn keine ausdrückliche Andeutung an den AGBs existiert, oder wenn der Kunde eigene AGBs verwendet, welche keine Anwendung finden sollen, auch wenn eda.c sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat.

2. Vertrag

2.1. Der Urheberwerkvertrag zwischen eda.c und dem Kunden entsteht durch Zustimmung zum Kostenvoranschlag, ausdrücklich oder stillschweigend, zum Beispiel durch Anforderung von Arbeiten oder Leistungen.

2.2. Der Urheberwerkvertrag bleibt bis zur Lieferung der Arbeiten und bis zum Ende der Garantie wirksam.

2.3. Der Urheberwerkvertrag zwischen eda.c und dem Kunden kann nicht die Unabhängigkeit beider Vertragspartner gefährden; eda.c bleibt eigenständig und unterliegt keinerlei Arbeitnehmerverbindung mit dem Kunden.

2.4. Je nach Leistung kann eda.c ein Leistungsverzeichnis erstellen. Dieses Dokument kann nur mit der Zustimmung von eda.c geändert werden.

2.5. eda.c ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, eda.c eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Vergütung

3.1. Die Arbeiten bilden mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Der Kostenvoranschlag enthält die zu erstattende Leistungen je nach Anforderungen des Kunden und detailliert den Preis der Leistung, sowie der Nutzungsrechte. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis kann bei Bedarf erstellt werden. Alle Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind. Der Kostenvoranschlag bzw. das Leistungsverzeichnis bestimmen den Preis der Leistungen und Lizenzen, die Vorauszahlung (50% falls nicht abweichend vereinbart), die Zeitplanung der Leistungen, das Lieferungsdatum, den Zeitpunkt der vereinbarten Zahlungen, den Nutzungszeitraum (unbeschränkt weltweit für 3 Jahre falls nicht anders vereinbart), sowie eine Auflistung der enthaltenen Leistungen.

3.2. Die gesamte Summe des Kostenvoranschlages und der eventuellen zusätzlichen Leistungen soll vom Kunden fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beglichen werden. Eine Verspätung ermöglicht es eda.c die Leistungen einzustellen. Die vereinbarten Preise bleiben während der Ausführung der Leistungen gültig, inklusive eventueller Verlängerungen des Leistungszeitraums. eda.c erbringt Leistungen erst nach Zahlungseingang der Vorauszahlung des Kunden. eda.c kann jedoch im Einzelfall bereits Leistungen trotz verspäteter Zahlung erbringen.

3.3. Werden keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt und nur Arbeiten geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.4. Werden die Arbeiten erst später oder in größerem Umfang als vereinbart genutzt, ist eda.c berechtigt, die entsprechende Nutzungsvergütung nachträglich in Rechnung zu stellen.

3.5. Die Anfertigung von zusätzlichen Arbeiten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die eda.c erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten aus nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, die zur Überschreitung des vertraglich festgelegten Budgets führen. Besprechungen, Telefonate, Verwaltungsarbeiten werden separat in Rechnung gestellt.

3.6. Die bei der Leistungserbringung anfallenden Kosten (zB. Hotel, Reisekosten, Verpflegung, Druckkosten) sind vom Kunden zu zahlen. Sonderleistungen wie Überarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung und ähnliches werden nach Zeitaufwand separat berechnet.

3.7. Neue und anzuwendende Abgaben, Steuern oder Steuererhöhungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.8. Bei Zahlungsverzug kann eda.c die Verzugszinsen in Höhe des fünffachen gesetzlich vorgeschriebenen Betrages verlangen. Die Geltendmachung eines aus dem Verzug resultierenden weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

3.9. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Ablieferung der Arbeiten fällig und zahlbar. Werden die beauftragten Arbeiten in Teilen abgenommen, ist der jeweilige Teil fällig und zahlbar. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Kunde keinerlei Nutzungsrechte am erstellten Werk.

3.10. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom eda.c finanzielle Vorleistungen, sind angemessene, im Einzelfall zu vereinbarende Abschlagszahlungen zu leisten.

4. Prozess

4.1. Vor Ausführung von Entwicklungsarbeiten oder der Vervielfältigung von Druckprodukten sind eda.c Korrekturmuster vorzulegen. Die Abnahme erfolgt durch einen schriftlichen Freigabevermerk innerhalb einer maximalen 14 Tage Frist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Druckproduckt als stillschweigend akzeptiert gelten.

4.2. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen und freigegeben.

4.3. Falls die Korrekturen eine Änderung des Leistungsverzeichnisses oder des Kostenvoranschlags erfordern, erstellt eda.c einen neuen Kostenvoranschlag.

4.4. Die Produktionsüberwachung (nur für den Druckbereich) durch eda.c erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist eda.c berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben. eda.c haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.5. Von allen vervielfältigten Arbeiten hat der Kunde eda.c mindestens fünf einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. eda.c ist berechtigt, diese zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

4.6. Die Abnahme der Arbeiten darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.7. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Erst wenn 2 Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

5. Fristen

5.1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eda.c auch ohne gesonderte Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

5.2. Liefertermine erfordern eine Vereinbarung. Der im Kostenvoranschlag angegebene Liefertermin ist zur Information und ist nicht verbindlich. Für die Dauer der Prüfung von Arbeitsergebnissen durch den Kunden wird die Lieferzeit jeweils von der Überlassung der Entwürfe bis zum Eintreffen der Stellungnahme des Kunden unterbrochen. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

5.3. Änderungen am Auftrag müssen eda.c schriftlich mitgeteilt werden. Umfangreiche Änderungen der zu erbringenden Leistungen erfordern die Erstellung eines neuen Angebotes von eda.c, wobei zusätzliche Kosten vom Kunden zu tragen sind.

5.4. Im Falle der Kündigung eines Auftrags werden bereits gezahlte Abschlagszahlungen nicht erstattet. eda.c behält sich das Recht vor weitere Kosten in Rechnung zu stellen, die vor der Kündigung angefallen sind, sowie weitere Forderungen entsprechend des Arbeitsstandes und eventuellen Schadensersatzes geltend zu machen.

5.5. eda.c sorgt für die fristgerechte Lieferung, trägt aber keine Verantwortung für die Zweckmäßigkeit und sachgemäße Verwendung der Arbeiten.

6. Urheber- und Nutzungsrecht

6.1. Das Urheberrecht für sämtliche von eda.c erfüllten Arbeiten bleibt allein bei eda.c. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden, je nach der vereinbarten Lizenzlaufzeit.

6.2. Dem Kunden wird mit vollständiger Bezahlung des Auftrags das im Angebot vereinbarte Nutzungsrecht übertragen. Soweit nicht anders vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, ohne das Recht Kopien anzufertigen, die Arbeiten zu verkaufen, weiterzugeben oder zu verändern. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.3. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Rechte auf Aushändigung von Zwischenergebnissen und Entwürfen.

6.4. Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von eda.c weder im Original noch bei der Reproduktion ganz oder teilweise verändert werden. Die Vervielfältigung, Veränderung oder Nutzung der Arbeiten außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks sind im Original oder in der Reproduktion ohne schriftliche Zustimmung von eda.c unzulässig. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Urheberrecht hat der Kunde eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung zu zahlen.

6.5. Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte lediglich am Endprodukt und hat keinen Anspruch auf Herausgabe insbesondere von Computerdateien mit Zwischenergebnissen. Eine solche Herausgabe sämtlicher projektrelevanter Daten ist gesondert zu vereinbaren und deren Nutzung gesondert zu vergüten. Änderungen und Reproduktionen erfordern die schriftliche Zustimmung von eda.c.

6.6. eda.c hat das Recht, innerhalb seiner Arbeiten als Urheber genannt zu werden; bei Druckprodukten auf den Vervielfältigungsexemplaren, bei Internetseiten und ähnlichen Publikationen an geeigneter Stelle (Impressum oder Kontaktseite) sowie im Quellcode. Eine Entfernung des Urhebervermerks verpflichtet den Kunden im Wege der Vertragsstrafe zum Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung.

6.7. Nicht ausgewählte oder abgenommene Arbeiten die im Rahmen von Projekten oder Angeboten erstellt wurden müssen an eda.c zurückgegeben werden, einschließlich aller gedruckten und digitalen Materialien und Aufnahmen. Diese Arbeiten sind Eigentum von eda.c.

7. Softwarelizenzen

7.1. Das Eigentum und das Urheberrecht an von eda.c gelieferter Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Software bleiben bei eda.c. Die Software wird durch das Urheberrecht und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Kunde hat die Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme, dass er entweder eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht oder die Software auf einem einzigen Computer installieren darf, sofern das Original ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken aufbewahrt wird. Er ist nur aufgrund einer schriftlichen Genehmigung von eda.c berechtigt, die evtl. der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu kopieren.

7.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis dass die hergestellte Software möglicherweise zum Teil aus Code besteht, der unter freier Lizenz verfügbar ist (Open Source, z.B. GPL). In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Respektierung der Lizenzbedingungen beim Kunden.

7.3 Das Urheberrecht an den Quelldaten für audiovisuelle und interaktive Arbeiten, insbesondere Tonaufnahmen, visuelle Bedienschnittstellen, Videos, Grafiken, Gesten und Animationen bleibt bei eda.c. Dem Kunden wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an den kompilierten oder interpretierten Arbeitsergebnissen eingeräumt.

7.4. Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder hat eda.c aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Kunde verpflichtet, eda.c gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.

7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.

7.6. Er ist weiter nicht berechtigt, die Arbeiten zu vermieten oder zu verleasen.

7.7. Der Kunde ist berechtigt, alle Rechte aus diesem Lizenzvertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien zurück und überträgt die vollständige Software (einschließlich aller Komponenten, der Medien, des gedruckten Materials und des Lizenzvertrags). Sofern die Software ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen der Software umfassen.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1. eda.c verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln.

8.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von eda.c geschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, diesen von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.

8.3. eda.c verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern eda.c notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die fremden Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen

8.4. eda.c übernimmt keinerlei Haftung für technische Probleme, sondern haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.5 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet eda.c nicht. eda.c bietet keine Beratung in Steuersachen und rechtlichen Fragen an; der Kunde ist allein verantwortlich für die Überprüfung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften, denen die Arbeiten unterliegen.

8.6. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Ausführungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für freigegebene Teile des Auftrags entfällt die Sachmängelhaftung durch eda.c.

8.7. Beanstandungen jeglicher Art sind eda.c innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. eda.c übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden verursacht durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt.

8.8. eda.c übernimmt die initiale Wartung von technischen Komponenten wie Softwareprodukten oder Benutzerschnittstellen innerhalb von 30 Tagen nach der Übergabe an den Kunden. Diese Wartung umfasst insbesondere die Identifikation von Fehlern oder Mängeln die der Kunde vor der Übergabe nicht entdecken konnte. Es handelt sich nicht um eine Testperiode, zusätzliche Änderungen sind nicht im Umfang der Wartung enthalten.

8.9. Die Versendung von Entwürfen und Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

8.10. Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Arbeiten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.

8.11. eda.c ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

8.12. Sämtliche finanziellen oder materiellen Ansprüche, die sich gegen eda.c richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. eda.c behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann eda.c eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann eda.c Schadenersatz geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller eda.c überlassenen Vorlagen und Produkten (Texte, Bilder, Software) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde eda.c von sämtlichen eventuellen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9.4. eda.c übernimmt keine Haftung für die Inhalte der zur Verfügung gestellten Materialien und geht davon aus, dass der Kunde diese auf inhaltliche Korrektheit sorgfältig überprüft hat. Alle Materialien müssen weiterhin eventuell von eda.c bei Auftragsannahme kommunizierten Anforderungen entsprechen. Im Falle von Fehlern oder Nichtbeachtung dieser Anforderungen schließt eda.c die Haftung für Fehler oder Probleme bei der Leistungserbringung aus.

9.5. eda.c geht davon aus, dass der Kunde von sämtlichen überlassenen Materialien Sicherheitskopien angefertigt hat. Der Kunde stellt eda.c diesbezüglich von sämtlichen Haftungsansprüchen, auch Haftungsansprüchen Dritter, frei.

10. Kündigung

10.1. Falls eine der Parteien seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Vertrag nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Jede Partei muss der jeweils anderen die Möglichkeit zur Erfüllung ihre vertraglichen Verpflichtungen innerhalb dieser Frist einräumen.

10.2. eda.c muss nur dann die vereinbarten Verpflichtungen erfüllen wenn der Kunde seinerseits alle Verpflichtungen erfüllt hat.

11. Finale Bestimmungen

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von eda.c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen soll an deren Stelle eine sinngemäße wirksame Bestimmung treten. Die übrigen Bestimmungen bleiben von der Unwirksamkeit unberührt. Änderungen bedürfen der Schriftform.

11.3. Der Kunde und eda.c sichern sich gegenseitig zu alle Dokumente und Informationen vertraulich zu behandeln, die im Rahmen der Projektkommunikation bzw. Leistungserbringung übermittelt werden. Der Kunde und eda.c vereinbaren diese Informationen nicht außerhalb der vereinbarten Leistungen zu verwenden, falls nicht vom jeweils anderen Vertragspartner genehmigt.